Freiheit hört auf, wo Du Rechte anderer verletzt!

Veröffentlicht am 10.05.2020 in Allgemein

Mit einem geschlossenen Weltbild lässt sich recht gut leben: Meine Meinung steht über allem, alle anderen lügen! Die Medien verbreiten generell die Unwahrheit. Wenige streben die Herrschaft über die Menschheit an etc. (Beobachtet von Hajo Guhl)

Das ist die Grundrezeptur von Verschwörungstheoretikern, Populisten und kruden Ideologen! Sie leben in guter Tradition von Faschismus, anderen -ismen und sonstigem Sektierertum. Da wird die Erde zur Scheibe, die Landung auf dem Mond hat im Filmstudio stattgefunden. Der Coronavirus entstammt einem geheimen Labor. Und überhaupt...

Der unbedarfte Bundesbürger steht vor solch wirren Behauptungen und Märchen nicht selten verwirrt da. Die Landsleute mit ihrem absonderlichen Weltbild behaupten auch noch: Sie hätten das Recht dazu, sich so zu äußern. Setzen die Maske gar nicht erst auf, rücken Dir auf die Pelle. Deutlich näher als die angesagten 1,50 Meter. Es wäre ihr Recht...

Der Staat und sonstige finstere Mächte würden sie in ihren Grundrechten beschneiden. Würde man ja wohl sagen dürfen…

Also schauen wir nach, und zwar im Grundgesetz (GG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und schließlich den Bestimmungen zum Umgang mit Infektionskrankeiten, also Seuchen wie Corona!

Grundrechte für alle

Das Grundgesetz sichert jedem Menschen, also nicht nur deutschen Staatsangehörigen das Recht auf Menschenwürde zu, sowie auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit zu! Und auf die körperliche Unversehrtheit.

Die Verfasser der Zeilen setzen aber auch Grenzen: In Artikel 2 (1) heißt es so schön: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt!

Grenzen der Freiheit definiert

Wem das zu theoretisch ist oder es nicht kapieren will, sollte sich Paragraph 1 (2) der Straßenverkehrsordnung anschauen!

Da heißt es: Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Eine schöne Analogie zum Grundgesetz.

Doch wir leben ja im Land von „Freie Fahrt für Freie Bürger“ und „der Staat hat mir gar nichts zu sagen!“ Und reißen schreiend die verschriebene Schutzmaske nieder. Im zornigen Widerspruch zu Grundgesetz und Straßenverkehrsordnung pochen Wutbürger auf ihre vermeintlichen Rechte…

Corona ist nun mal da

Nun kann man die Zahlen zu Infizierten, Verstorbenen und Genesenden aus den Quellen wie dem Robert Koch Institut oder der John Hopkins Universität für statistische Manipulation und Mumpitz halten. Sie sind jedoch ein zulässiger Anhaltspunkt, wie es um unsere Welt angesichts der Zeiten von Corona gerade bestellt ist.

In unserem Landkreis (LOS) hält sich die Zahl der Infizierten und Opfer in Grenzen. Wir haben uns über Wochen an die Einschränkungen gehalten. Und wir haben vor allem Glück gehabt. Ein Fest im Bierzelt, ein Massenquartier mit Saisonarbeitern oder ein paar Fehler in einem Altenheim reichen aus. Und der Ausbruch der Seuche wäre auch bei uns.

Es macht fassungslos, was gegenwärtig in den USA geschieht. Sowohl was die Infektionen angeht als auch die Ignoranz. Amerika mit seinem Hotspot New York ist gerade einmal sechs Flugstunden entfernt. Im russischen Moskau, 2:45 Flugstunden sieht es nicht viel besser aus. (Für alle, die glauben allein zu sein).

Der einstige Corona-Leugner und britische Premier Boris Johnson kann nach quälenden Tagen auf der Intensivstation in London ein Lied davon singen. Von wegen kleiner Schnupfen...

Deutsche Gesetze

Die Grundrechte

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO)

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 
 

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