Sicher durch die Festtage

Veröffentlicht am 15.12.2020 in Gesundheit

„Eine Woche vorher in Quarantäne!“ Diesen Tipp hatte Christian Drosten schon vor Wochen gegeben. In der Weihnachtswoche sollte dieser Rat des führenden Virologen in Deutschland Gehör finden. Fünf bis sieben Tage vor einem Treffen mit der Familie, Verwandten und Freunden sollten alle Beteiligten gefährdende Kontakte mit der Umwelt aus dem Wege gehen. Wer Weihnachten gemeinsam feiern möchte, geht am besten am 17. Dezember in Quarantäne.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 macht es erforderlich, die Kontakte wieder zu beschränken und wichtige Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die im Vergleich zu anderen Ländern gar nicht so drastischen Einschränkungen beginnen ab Mittwoch, 16. Dezember. Die Verordnungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021.Der Reihe nach:

Das ist wirklich neu: Für die Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. In dieser Zeit ist es auch untersagt, Sport zu treiben oder Freunde und Bekannte zu treffen. An Heiligabend und an Silvester gelten diese zusätzlichen nächtlichen Beschränkungen erst ab 2:00 Uhr des darauffolgenden Tages.

Um diese Welle zu brechen (was zuvor misslang), gelten für die nächsten dreieinhalb Wochen landesweit schärfere Kontaktbeschränkungen, samt einer Ausgangssperre. Der Lockdown light vom 2. November führte zu keiner Trendwende. Wie in vielen Staaten dieser Erde stiegen die Zahlen der Infizierten und Todesfälle dramatisch.

Zahl der Erkrankten steigt dramatisch

Die Zahlen belegen. Am 2. November lag die Brandenburger 7-Tages-Inzidenz bei 79,8 neu gemeldeten COVID-19-Fällen pro 100.000 Einwohner, heute - sechs Wochen später - liegt dieser Wert bei 156 (15.12.2020). Am Tag, an dem dieser Bericht erschien, erkrankten in Deutschland nach Daten des RKI insgesamt 14.432 Menschen. Bisher zahlten 22.475 Bürger der Republik die Infektion mit ihrem Leben.

Deshalb: Viele Geschäfte wie auch die Gaststätten bleiben für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in den Schulen ist ausgesetzt. Örtliche Böllerverbote sind erlassen, der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist untersagt. Siehe: Beschränkungen für Brandenburg, als PDF)

Viele von uns haben die Gefahr der Pandemie und deren Folgen, wenn nicht geleugnet, vielleicht doch etwas zu sehr auf die leichte Schulter genommen. Das Virus namens SARS-CoV-2 zu sehr auf die leichte Schulter genommen. Die Motti: ist weit weg, mir passiert nichts, bin jung, passe auf…

Wir warten nun auf eine Impfung gegen das (aktuelle) Corona-Virus. Die Zulassung kommt auch für die Staaten der Europäischen Union. Noch vor Weihnachten oder erst Ende Dezember. Bis die Corona-Impfungen den Durchschnittsbürger – also gesund, mittleren Alter ohne berufliche Gefährdung – erreicht, werden Wochen und Monate vergehen.

Es heißt Warten und Hände waschen

  • Es gilt die AHA+C+L-Formel:
  • Abstand halten,
  • Hygiene beachten,
  • Alltagsmaske (Mund-Nasen-Bedeckung) tragen
  • Corona-APP nutzen und regelmäßiges
  • Lüften.

Distanz halten

  • die physischen Kontakte (anfassen) zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,
  • die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen zu beachten.
  • Das heißt unter anderem geschlossene Räumen gut lüften,
  • außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten (Abstandsgebot); Ist der Mindestabstand nicht möglich, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ausnahmen von dem Abstandsgebot gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner*innen, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht.

Mund-Nasen-bedecken

Grundsätzlich haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr im öffentlichen Raum überall dort eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wo die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen nicht möglich ist.

Ausnahmen für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelten für Personen, denen die Verwendung einer Maske wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches, detailliertes ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Treffen, was ist gestattet

Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis (höchstens fünf) sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt beschränkt, zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Gilt sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.

Weihnachten: Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sind private Treffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte erlaubt (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen Haushalten). Engster Familienkreis sind Ehegatten, Lebenspartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, außerdem Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Schutzwoche: Kontakte in den sieben Tagen vor geplanten Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Veranstaltungen und überhaupt

Veranstaltungen (keine Unterhaltung) sind weiterhin unter freiem Himmel mit höchstens 100 und in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 zeitgleich Anwesenden möglich. Veranstalter haben mit einem individuellen Hygienekonzepts Folgendes sicherzustellen:

  • die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
  • das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden; auf Wochenmärkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen,
  • das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (außer auf Wochenmärkten); die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

Ausgang, Beschränkungen und Ausnahmen

Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur aus triftigem Grundes gestattet!
1.     der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie Lebensgefährten (m/w/d)
2.     die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
3.     die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,
4.     die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
5.     die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und therapeutischer Leistungen,
6.     die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,
7.     die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
8.     das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten,
9.    die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,
10.   die Teilnahme an nach der Eindämmungsverordnung nicht untersagten Veranstaltungen und Zusammenkünften,
11.   die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen,
12.   das Aufsuchen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen.
 
 

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