Tod im Einsatz: Hilfe für die Familien von Rettern

Veröffentlicht am 23.03.2018 in Landespolitik

Der Landtag hat in seinem Beschluss vom 27. September 2017 (Drucksache (6/7394-B) die Landesregierung aufgefordert, die Hinterbliebenenversorgung von Rettern anzugleichen. Sie für Feuerwehrangehörige aber auch Mitglieder Angehörigen von Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz und anderen Rettern. Und das unabhängig von ihrem Status: Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige und Rettungskräfte werden Beamten und Beschäftigten hier gleichgestellt.(Wir berichteten)

Soforthilfen für Notlagen

Mit der zwischenzeitlich vom Kabinett beschlossenen Richtlinie des MIK können Sofortmittel für Hinterbliebene schnell, unbürokratisch und ohne Antrag zur Verfügung gestellt werden. Durch diese Soforthilfen können finanzielle Notlagen überbrückt sowie unbillige Härten vermieden werden. Die bisherigen Ungleichbehandlungen werden damit ausgeglichen.

Hilfe auch für Lebenspartner

Denn die einmalige Unfallentschädigungsleistung wird unabhängig vom Status der verunfallten Person durch Mehrleistungen auf dem höchsten gesetzlichen Versorgungsniveau angeglichen. Darüber hinaus können insbesondere auch nicht verheiratete und nicht eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Soforthilfen erhalten.

Alle Retter werden gleich behandelt

Die Richtlinie erfasst alle Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, der Werkfeuerwehren bei außerbetrieblichen Einsätzen und der im Rettungsdienst und Katastrophenschutz tätigen Unternehmen und Hilfsorganisationen sowie der Polizei unabhängig von ihrem Status. Eine Soforthilfe kann an Hinterbliebene geleistet werden, sofern eine Einsatzkraft bei Erfüllung einer Aufgabe des Brand- oder Katastrophenschutzes, im Rettungs- oder im Polizeidienst aufgrund einer lebensgefährlichen Situation einen Unfall erleidet und an den Folgen des Unfalls verstirbt.

Gilt auch für Retter ohne Auftrag

Daneben gelten die Regelungen auch für alle, die Nothilfe leisten und sich bei der Unterstützung der Rettungskräfte oder der Polizei einer besonderen Gefahr für Leib und Leben aussetzen und dabei ums Leben kommen. Die Richtlinie wird mit Wirkung vom 1. Januar 2017, also rückwirkend, in Kraft treten.

 
 

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