Grundsteuerbescheide: Wie geht es weiter?

Veröffentlicht am 28.03.2023 in Allgemein

Mehr als eine Million Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte haben ihre Grundsteuerwerterklärung bereits abgegeben. Bis zum 22. März sind 1.002.327 Erklärungen in den Finanzämtern des Landes eingegangen. Das entspricht 80 Prozent der steuerpflichtigen 1,25 Millionen „wirtschaftlichen Einheiten“. Das berichtet das das Brandenburger Finanzministerium. Wie geht es jetzt für Sie weiter mit den Bescheiden?

Wann erhalte ich meinen Grundsteuerbescheid?

Die brandenburgischen Finanzämter haben 1,25 Millionen steuerpflichtige wirtschaftliche Einheiten neu zu bewerten. Die Bearbeitung erfolgt sukzessive, so dass Sie bis Mitte 2024 die neuen Grundsteuerwert- und die neuen Grundsteuermessbescheide erhalten werden. Die Finanzämter bitten Sie diesbezüglich um Geduld.

Wo finde ich Erläuterungen?

Auf unserer Website https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/mitteilungen-aus-den-finanzaemtern/mitteilungen-der-finanzaemter/~18-01-2023-erlaeuterungen-zum-grundsteuerwert-und-grundsteuermessbescheid können Sie Erläuterungen zum Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid abrufen.

Erklärungen nachholen

Für Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte, die noch keine Erklärung abgegeben haben, bleibe die Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung bestehen, betonte das Finanzministerium. Empfohlen werde, die Abgabe zeitnah nachzuholen, um Sanktionen zu vermeiden. Wie das Finanzministerium bereits zum Ende der Abgabefrist am 31. Januar 2023 mitgeteilt hatte, ist im Land Brandenburg zunächst vorgesehen, all jenen, die der Pflicht bislang nicht nachgekommen sind, ein Erinnerungsschreiben zu senden. Wenn aber auch dies keine Folgen zeige, können die Finanzämter Verspätungszuschläge erheben. Dabei wird auch eine Rolle spielen, wie lang eine Eigentümerin oder ein Eigentümer die Frist überschritten hat. Zudem droht ein Zwangsgeld für den Fall, dass die Erklärung nicht abgegeben wird.

Fristverlängerung beantragen

Sollten Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte aus besonderem Grund verhindert sein, ihre Erklärung abzugeben, können diese einen Fristverlängerungsantrag schriftlich unter Angabe der Verhinderungsgründe an das zuständige Finanzamt richten.

Zwei Bescheide pro Grundstück

Unterdessen werden in den Finanzämtern anhand der eingegangenen Erklärungen die Grundstücke neu bewertet. Bis zum 28. Februar 2023 hatten die brandenburgischen Finanzämter im Zuge der Grundsteuerreform 411.531 Hauptfeststellungen durchgeführt, also wirtschaftliche Einheiten neu bewertet. Damit sind bereits knapp 33 Prozent der 1,25 Millionen wirtschaftlichen Einheiten neu bewertet. Pro wirtschaftliche Einheit werden zwei Bescheide erlassen, ein Grundsteuerwertbescheid und ein Grundsteuermessbescheid. Damit wurden bis zum 28. Februar 2023 insgesamt 823.062 Bescheide versandt.

Nachfragen, nur wenn es dringend ist

Da es immer wieder Nachfragen von Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dazu gibt, ob die Finanzämter Eingangsbestätigungen versenden, weist das Finanzministerium darauf hin, dass es sich bei der Grundsteuerreform um ein Massenverfahren handelt, das die Finanzämter stark beansprucht. Das Finanzministerium bittet daher von Nachfragen, insbesondere zum Bearbeitungsstand der Grundsteuerwerterklärung, zu Fristverlängerungsanträgen und Einsprüchen abzusehen. Eingangsbestätigungen werden grundsätzlich nicht versendet. Bei elektronischer Übermittlung der Erklärung, des Antrags oder des Einspruchs via dem Online-Finanzamt ELSTER erhalten Steuerpflichtige jedoch ein Transferticket mit dem jeweiligen Übermittlungsdatum.

Antworten zur Grundsteuererklärung

Brandenburgs Finanzverwaltung stellt auch umfangreiche Informationen zu Fragen rund um die Grundsteuer zur Verfügung: Zum einen auf der Website https://grundsteuer.brandenburg.de, zum anderen in der eigens dafür eingerichteten Grundsteuerhotline (0331) 200 600 20 der Brandenburger Finanzämter. Auf der Webseite findet sich auch ein Link zu einem Informationsportal Grundstücksdaten, auf dem Sie die Angaben zum Grund und Boden wie beispielsweise auch die Bodenrichtwerte für Grundstücke im Land in einfacher Form abrufen können.

 
 

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