Aus dem Landtag: Freistellung der Ortslagen im Landschaftsschutzgebiet

Veröffentlicht am 16.12.2016 in Landespolitik

Die Entwicklung von Gemeinden in Landschaftsschutzgebieten soll vorangetrieben werden. Mit der Freistellung der Ortslagen im Landschaftsschutzgebiet zum Beispiel im Naturpark Märkische Schweiz sollen mit einer Änderungsverordnung Bauverbote innerhalb der Ortslagen aufgehoben werden. Daher fragte der Abgeordnete Wolfgang Roick, Fraktion der SPD, die Landesregierung: „Ist es vorgesehen, solche Freistellungen auch auf das gesamte Land Brandenburg, im speziellen für Oberspreewald Lausitz hier Senftenberger See, vorzunehmen?“

Dazu erklärte Umweltminister Jörg Vogelsänger:

In Brandenburg wurden Ortslagen bis zum Jahre 1990 in Landschaftsschutzgebiete (LSG) einbezogen. In Verordnungen nach 1990 wurden Ortslagen grundsätzlich nicht mehr einbezogen.

In den Jahren 2017 und 2018 sollen Gutachtermittel eingesetzt werden, um für einige der sogenannten Alt-LSG eine Überarbeitung vorzubereiten. Ziel ist es, neue Verordnungen mit überarbeiteten Grenzen zu erlassen. Die Prioritätensetzung für die Überarbeitung der LSG richtet sich nach der uns vorliegenden Anzahl von Bauvorhaben in den Ortslagen.

  • Der Senftenberger See liegt im LSG „Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand“, das mit Beschluss des Rates des Bezirkes Cottbus 1968 unter Schutz gestellt wurde.
  • Für dieses Gebiet sowie für die LSG „Teupitz – Köriser Seengebiet“, „Wandlitz - Biesenthal - Prendener Seengebiet“ und „Strausberger und Blumenthaler Wald- und Seengebiet“ soll eine Überarbeitung bereits 2017 gutachterlich vorbereitet werden.
  • Die Freistellung der Ortslagen im Naturpark „Märkische Schweiz“ stellt einen Sonderfall dar. Er wurde im Rahmen des Nationalparkprogramms der DDR 1990 festgesetzt und setzt sich aus sechs Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet zusammen. Hier erfolgt eine Freistellung.

Damit verhält es sich dann in der Märkischen Schweiz wie in den anderen Naturparken des Landes. Die Ortslagen unterliegen keinen baulichen Einschränkungen, sind aber Bestandteil des Naturparks.

 
 

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