Corona: Bundes-Notbremse im Überblick

Veröffentlicht am 23.04.2021 in Bundespolitik

Der Bundestag hat zugestimmt, der Bundesrat auf einen Einspruch verzichtet, Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier hat unterschrieben: Das Infektionsschutzgesetz (im wesentlichen die Paragraphen 28, 28a, 28b, 28 c) ist geändert, die deutschlandweite einheitliche Corona-Notbremse ist (vorerst?) da. Die schärferen Lockdown- und Testregeln sollen die Zahl der Infizierten, Covid-19-Kranken und Todesfälle drücken, bis auch durch fortschreitende Impfungen das Infektionsgeschehen im Griff gehalten werden kann.

In drei Bereichen bleibt Brandenburg bei seinen strengeren Regeln:

  • Seit den Osterferien sind die weiterführenden Schulen landesweit im Distanzunterricht, das bleibt bis auf weitere.
  • Bisher mussten Grundschulen genauso wie Kitas erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 200 auf Notbetrieb umschalten. Ab jetzt gilt die Inzidenz von 165 für den den Notbetrieb".
  • Beim Gruppen-Indoorsport bleibt die bisherigen Regelung: Ab einer Inzidenz von 100 ist dieser grundsätzlich untersagt wird. Grund: bei Sport im Innenraum besteht eine besonders hohe Infektionsgefahr herrscht.

Was gilt wann und wo?

Damit die Notbremse greift, muss die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegen. Bereits ab Samstag könnten die Änderungen gelten. Denn diese drei Tage können unmittelbar vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen.

Ausgangssperre: Dauert von 22:00 bis 5:00 Uhr morgens, wie bereits vor dem 8. März 2021. Zwischen 22:00 und 24:00 Uhr bleibt die "im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine", also nicht in Sportanlagen, erlaubt, etwa Joggen ohne Begleitung. Ansonsten darf die eigene Wohnung oder Grund nur zur "Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum" verlassen werden. Der Weg zur Arbeit bleibt erlaubt oder die Versorgung von Tieren bleibt erlaubt.

Privates & Kontakte: In der Öffentlichkeit oder Privaträumen (Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes) dürfen sich Angehörige eines Haushaltes nur mit einem weiteren Menschen treffen, "einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres". Erlaubt sind zudem Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen desselben Haushalts sowie von Ehe- oder Lebenspartnern - oder wenn ein Sorgerecht wahrgenommen wird. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

Lernen: Schüler und Lehrer müssen sich für die Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal pro Woche testen (lassen).

  • Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 100, so wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht.
  • Ab einer Inzidenz von 165 ist nur nur noch Distanzunterricht zugelassen. Ab dem übernächsten Tag müssen in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen auf Distanzunterricht umgestellt werden. Ausnahmen für Abschlussklassen und Förderschulen sind möglich.
  • Unterschreitet die Inzidenz den Wert von 165 fünf Tage hintereinander, darf wieder direkt unterrichtet werden.

Arbeiten: Firmen müssen „Büroarbeitern“ anbieten, ihre Tätigkeit in der eigenen Wohnung auszuführen (Homeoffice), "wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen". Die Beschäftigten sind verpflichtet dieses Angebot annehmen, "soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen". Das gilt unabhängig von der Inzidenz. Zudem müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern zwei Corona-Tests pro Woche bereitstellen.

Einkaufen: Geschäfte des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte, Drogerien und Apotheken bleiben wie bisher unabhängig von der Inzidenz geöffnet - alle anderen werden geschlossen.

  • Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist allerdings Shoppen mit vorheriger Terminbuchung möglich. Voraussetzung ist unter anderem ein negativer Corona-Test.
  • Unabhängig von der Inzidenz ist Click & Collect, also die Abholung bestellter Ware im Geschäft, vorgesehen.

Leibesübungen & Sport: Nur die "kontaktlose Ausübung von Individualsportarten" ist gestattet - und zwar allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern gilt eine Obergrenze von fünf.

Zulässig ist zudem der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader - aber nur ohne Zuschauer und mit Hygienekonzept.

Körperpflege: Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind im Prinzip untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, "die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege".

Dabei sind – so möglich - FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung zu tragen. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Ergebnis eines Schnelltests vorweisen.

Fahren & Reisen: In Bussen, Bahnen und Taxis sind Masken mit FFP2-Niveau Pflicht, für Personal mit Kundenkontakt medizinische Masken. Möglichst soll nur die Hälfte der regulär zulässigen Passagiere mitfahren. Geschäftsreisen sind erlaubt, Ausflüge und Tourismus-Reisen unterliegen den Einschränkungen, siehe Ausgangssprerren. Hotels und Unterkünfte sind nur für Geschäftsreisende etc. geöffnet.

Kultur & Unterhaltung: Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von Zoos und botanische Gärten sollen für Besucher mit aktuellem Negativ-Test offen bleiben

Speisen & Trinken: Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung.

Weitere Verordnungen: Andere Maßnahmen für Gebiete mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 kann der Bund per Rechtsverordnung erlassen, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Explizit wird die Bundesregierung ermächtigt, Erleichterungen für Menschen festzulegen, die vollständig geimpft sind. Auch für negativ Getestete soll es Ausnahmen geben können. (alle Angaben ohne Gewähr, die Red.)

 
 

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