Friseure, Gärtnereien und Blumenläden: mit Auflagen offen

Veröffentlicht am 01.03.2021 in Wirtschaft

Seit Montag (1. März 2021) dürfen Brandenbruger Baumschulen, Gärtnereien, Gartenfachmärkte und Floristikgeschäfte unter Auflagen wieder öffnen. Das Kabinett hatte im Umlaufverfahren einer Änderung der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zugestimmt. Friseurbetriebe können ebenfalls ab Montag wieder arbeiten. Das hatte die Landesregierung bereits vor zwei Wochen beschlossen.

Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte: Sie dürfen öffnen, sofern ihre Verkaufsfläche überwiegend unter freiem Himmel liegt. Die Unternehmen müssen gewährleisten, dass die Verkaufsflächen, die sich in geschlossenen Räumen befinden, weniger als 50 Prozent der Gesamtverkaufsfläche betragen. Baufachmärkte bleiben für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich geschlossen, dürfen aber gärtnerische Waren auch an nicht gewerbliche Kundinnen und Kunden verkaufen, sofern dafür der überwiegende Anteil der Verkaufsfläche im Freien liegt. Das bedeutet, dass zu Baufachmärkte gehörende Gartencenter im Freien vollständig öffnen dürfen; die Innenbereiche, in denen gärtnerische Waren angeboten werden, hingegen nur in begrenztem Umfang (der Anteil der Innenbereiche an der Gesamtverkaufsfläche muss weniger als 50 Prozent betragen). Blumenläden können regulär öffnen, sofern mehr als 50 Prozent ihrer Verkaufsflächen sich unter freiem Himmel befinden.

Die Verkaufsstellen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen. Alle Kunden müssen eine medizinische Maske tragen, alle weiteren Personen (insbesondere das Personal) eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze. Außerdem muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.

Friseurbetriebe: Mit einem individuellen Hygienekonzept müssen sie die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung (Waschen, Schneiden, Legen, Fönen) sowie die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen sicherstellen. Kunden müssen eine medizinische Maske tragen, Friseurinnen und Friseure eine Mund-Nasen-Bedeckung. Die Personendaten der Kunden müssen zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden. Außerdem muss die Raumluft regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.

 
 

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