Höfeordnung: Bäuerliche Familienbetriebe sollen nicht geteilt werden

Veröffentlicht am 25.09.2015 in Landwirtschaft

Potsdam – Der brandenburgische Landtag hat sich am 25. September 2015 für die Einführung einer gesetzlichen Erbschaftsregelung für Landwirte nach dem Vorbild der Höfeordnung ausgesprochen. Die Beschlussvorlage, die auf Vorschlag von Agrar- und Umweltminister Jörg Vogelsänger, der SPD und den Linken sowie der CDU in das Parlament eingebracht wurde, setzt einen der Punkte des am 1. Juli von Vogelsänger vorgestellten Plans zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft vor dem Hintergrund steigender Boden- und Pachtpreise um.

Vogelsänger: „Unser wichtigsten Ziel ist, die Vielfalt unserer rund 5.400 Agrarbetriebe im Land zu erhalten. Dazu gehört auch, dass im Fall einer Übergabe innerhalb der Familie leistungsfähige Höfe erhalten werden können. 25 Jahre nach der Wende steht auch in Brandenburg ein weitreichender Generationswechsel an. Viele Betriebsinhaber, die hier in den Neunzigerjahren das Wagnis eines Neuanfangs in einem bäuerlichen Familienbetrieb auf sich genommen haben, stehen mit ihren Familien nun vor der Frage: Wie weiter? Der zu vererbende landwirtschaftliche Betrieb soll möglichst in seiner Gesamtheit weitergegeben werden. Der Übergebende muss dabei finanziell abgesichert werden.“

Die Einführung der Höfeordnung bietet sich hierfür an, „weil hier das ,Rad‘ nicht neu erfunden werden muss“, so der Minister. Der Geltungsbereich dieser bundeseinheitlichen Verordnung, die bereits in einer Reihe der alten Länder angewendet wird, müsste für das Land Brandenburg erweitert werden.

Die Höfeordnung ist kein zwingendes Recht, soll aber unwirtschaftliche Verkleinerung von landwirtschaftlichen Betrieben durch Erbteilung verhindern. Kann in den bäuerlichen Familien kein Konsens erzielt werden, ist sie eine Auffangregelung für die Hofnachfolge nach dem Tod des Betriebsinhabers. Eine Übergabe der Betriebe zu Lebzeiten der Eltern ist allemal die beste Lösung. Die Erfahrung zeigt, dass dann mit den weichenden Erben (meist den Geschwistern) viel einfacher eine einvernehmliche Lösung zu finden ist,

Heutige Regelung

Die Höfeordnung gilt heute in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. In Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Rheinland-Pfalz existieren landesgesetzliche Hoferbenregelungen. Keine höferechtlichen Sonderregelungen existieren im Saarland, in Berlin und in den neuen Ländern sowie in Bayern, wo aber eine Anerbensitte in Form der lebzeitigen Hofübergabe weit verbreitet ist.

Die juristische Vorausetzung für die Höfeordnung: der landwirtschaftliche Besitz muss in einem der betreffenden Bundesländer liegen, Er muss über eine zur Bewirtschaftung geeignete Hofstelle verfügen, und einen in der Höfeordnung bestimmten Mindestwirtschaftswert. Normalerweise ist eine Erklärung des Eigentümers, dass sein Hof ein Hof im Sinne der Höfeordnung ist und die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch Voraussetzung. Nach § 12 (Bundesrecht)
Abs. 1 Höfeordnung ist die Abfindung für die Miterben in Geld zu begleichen und zwar in Höhe des Eineinhalbfachen des zuletzt festgesetzten Einheitswertes, wovon jedoch nach billigem Ermessen abgewichen werden kann.[1]

Historie der Höfeordnung

Auf dem Land ging es immer um die Größe des Hofes: Er sollte immer so groß sein, dass die Familie samt Gesinde davon leben konnte. Im bäuerlichen Leben ging es deshalb auch immer um Mitgift und Erbe. Letzteres kannte zwei Grundprinzipien. Der Hof ging nach dem Tod eines Bauern ausschlließlich an den Ältesten Sohn oder es wurde aufgeteilt. (Für Geschichtskenner: Die (Nieder)Sachsen ließen nach germanischem Recht den Hof in einer Hand, die Franken und anderen Süddeutschen teilten nach altem römischen Recht auf.

Norddeutschlands Landwirte hielten über Jahrhunderte hinweg die Höfe zusammen, arbeiteten damit produktiver als ihre süddeutschen Kollegen (ausser Bayern). Viele der zweit- oder drittgeborene Söhne aus Bauernfamilien lebten als Knechte auf dem vormals elterlichen Hof oder suchten ihr Glück in der Fremde. Die traditionelle Regelung: Der Älteste erbt, der zweite gehört der Kirche (Mönch, Priester) oder dem Herrscher (Soldat, Beamter) der dritte ist Reserve, falls der Älteste stirbt. Die anderen müssen gehen oder werden Knechte. Für den weiblichen Nachwuchs auf dem Hof galt entsprechendes. Die ständige Aufteilung der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Süddeutschland ließ die Kleinbauern neben der Landwirtschaft nach Nebenerwerb suchen. So in beispielsweise in Thüringen oder Schwaben.

https://de.wikipedia.org/wiki/Höfeordnung

 
 

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