Rotmilan in Brandenburg: Abstand vor Windkraftrotoren neu geregelt

Veröffentlicht am 28.09.2018 in Umwelt

Manche halten den Rotmilan (Milvus milvus) sogar für das Vorbild des Brandenburger Greifvogels. Allein das wäre Grund genug, die Gabelweihe zu schützen. Das Brandenburger Umweltministerium hat die sogenannten Tierökologischen Abstandskriterien (TAK) und den Niststättenerlass zu seinen Gunsten geändert. Denn er gehört zu den Opfern von Windkraftanlagen.

Der Rotmilan gehört zu den häufigsten Schlagopfern an Windenergieanlagen. Das haben Zählungen der Staatlichen Vogelschutzwarte ergeben. Deshalb ist der Status des Rotmilans nicht nur in Brandenburg seit Jahren vermehrt Thema rechtlicher Auseinandersetzungen geworden. Das Umweltministerium hat daraus die Konsequenzen gezogen.

Der Rotmilan wurde jetzt in die Tierökologischen Abstandskriterien aufgenommen. Auch für seine Nistplätze muss jetzt ein Mindestabstand von tausend Metern eingehalten werden. Brandenburgs Umweltminister Jörg Vogelsänger: „Das Land Brandenburg trägt besondere Verantwortung für diesen charakteristischen Greifvogel, dessen Hauptverbreitungsgebiet in Mitteleuropa liegt.“ Der Rotmilan ist ein markanter und aufgrund seiner weiträumigen Verbreitung allgemein bekannter Greifvogel in Brandenburg.

In Brandenburg sorgen etwa 1.800 Paare für Nachwuchs, ein Zehntel des deutschlandweiten Bestandes. In ganz Europa leben 50.000 bis 67.000 Gabelweihen. Ursprünglich ging man davon aus, dass sein Fortbestand nicht gefährdet ist. Denn in Brandenburg stehen die großflächigen Landschaftsschutzgebiete nicht für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen. Folglich fehlte die Gabelweihe im Rahmen der Tierökologischen Abstandskriterien des Landes Brandenburg, mit denen zum Schutz gefährdeter Arten ein Mindestabstand zwischen dem Horst und der Windenergieanlage festgelegt werden kann.

Mit der Aufnahme des Rotmilans in die TAK ist keine Neubewertung bestehender Regionalpläne verbunden. Damit wird aber sowohl den Genehmigungsbehörden als auch den Regionalen Planungsgemeinschaften die Bearbeitung von Einwendungen in laufenden Verfahren erleichtert.

Schon mehrfach gab es Berichte, dass Niststätten gestört oder beseitigt wurden, um Einfluss auf Genehmigungsvor­aussetzungen auszuüben. Künftig hat das noch weniger Aussicht auf Erfolg: Eine illegale Beseitigung eines Horsts bleibt nicht nur weiterhin strafbar, sondern hat auch keine Auswirkungen auf das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren mehr. Die Nistreviere behalten vielmehr ihre funktionale Bedeutung. Auch Gabelweihen sind Gewohnheitstiere und legen gewöhnlich in ihrem einen Ersatzhorst in der Nähe an.

Nachtrag: Tatsächlich wird diskutiert, ob der Greifvogel im Landeswappen nicht auch ein Rotmilan sein könnte. Die rote Farbe stimmt, nicht jedoch die Form der Flügel!

 
 

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