Auch Menschen mit (rechtlicher) Betreuung soll die Teilnahme an demokratischen Wahlen gesichert werden. Deshalb hat die Rote-Rote Koalition in Brandenburg für das nächste Landtagsplenum einen Gesetzentwurf zur Erweiterung des Wahlrechts eingebracht (Drucksache 6/8540).
„Der Ausschluss betreuter Menschen vom Wahlrecht hatte im Vorfeld der Kommunal- und Landtagswahlen 2014 zu Protesten von Betroffenen und Verbänden geführt.“ So der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Fraktion, Björn Lüttmann. Auch der Ausschuss für die Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen kritisiere die in Deutschland bestehenden Wahlrechtsbeschränkungen und fordere ihre Abschaffung. Jetzt sollen die entsprechenden Einschränkungen in den Brandenburger Wahlgesetzen (§ 7 Ausschluß vom Wahlrecht) gestrichen werden. Das Gesetz soll noch vor den nächsten Kommunal- und Landtagswahlen im Jahre 2019 verabschiedet werden.
Damit sollen Brandenburger, für die eine Betreuung in allen Angelegenheiten angeordnet ist, erstmals an den Wahlen teilnehmen können. Brandenburg wäre dann nach Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen das dritte Bundesland, in dem betreute Menschen wählen dürfen. Brandenburg wird mit diesem Schritt zum Vorreiter unter den ostdeutschen Ländern. Lüttmann: „Wir ermöglichen auf diese Weise mehr Teilhabe und unterstützen eine inklusive Gesellschaft. Niemand sollte aufgrund einer Behinderung daran gehindert sein, seine politische Stimme zu erheben.“
Was ist Rechtliche Betreuung bei Behinderung?
Mit dem 18. Geburtstag endet das Sorgerecht der Eltern und jeder Mensch ist für seine Lebenssituation selbst verantwortlich. Angelegenheiten wie Gesundheit, Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, Vermögensfragen müssen selbst geregelt werden. Wer das aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkung oder Funktionsstörung ganz oder teilweise nicht selbst schafft, kann sich dabei unterstützen lassen (früher Entmündigung). In der Bundesrepublik leben rund 1,27 Millionen Menschen in rechtlicher Betreuung.
Dazu müssen er selbst, seine Angehörigen oder ein Freund bei der Betreuungsabteilung des Amtsgerichtes einen Antrag stellen. Ein Richter entscheidet darüber, ob und in welchem Bereich eine rechtliche Betreuung notwendig ist. Er beauftragt dann einen rechtlichen Betreuer. Das kann ein Angehöriger sein, jemand von der Betreuungsbehörde, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins, Berufsbetreuer oder Rechtsanwälte. Wenn der Betroffene eine Wunschperson nennt, soll diese die Aufgabe übernehmen, wenn sie dafür geeignet ist. (Quelle: Caritas)