Seit Anfang des Jahres gilt der gesetzliche Mindestlohn. Jetzt wurde geregelt, wie das Mindestlohngesetz in Sportvereinen anzuwenden ist z.B. auf ehrenamtliche Tätigkeiten und wie die Entlohnung von Vertragsamateuren geregelt ist. Damit hat das Bundesarbeitsministerium gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) die bis dahin offene Frage der Vertragsamateure klären können. Im Prinzip gilt: Sportvereine können ihre Arbeit so fortsetzen, wie bisher!
Zu beachten ist: Der Mindestlohn gilt in Vereinen wie in anderen Bereichen für alle Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag haben. Ausschlaggebend hierfür sind regelmäßig:
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ein privatrechtlicher Vertrag, zur Leistung weisungsgebundener Arbeit, mit der Absicht, dafür entlohnt zu werden.
Konkret heißt das: Übungsleiter, also ehrenamtliche Trainer fallen nicht unter das Mindestlohngesetz, weil sie in der Regel keine Arbeitnehmer sind.
Eine Kombination aus Minijob oder einem anderen Arbeitsverhältnis und einem Ehrenamt wie eine Übungsleitung bleibt erhalten! Wer zum Beispiel zusätzlich einen Minijob ausübt, etwa etwa die Gerätschaften pflegt oder Gebäude und Anlagen reinigt, muss den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Aber nur für diese Tätigkeit – nicht für die ehrenamtliche Trainingsleitung.
Bei Sportlern ist zwischen Amateuren und Berufssportlern zu unterscheiden.
- Für die Profis gilt der Mindestlohn.
- Eine Mischform sind Vertragsamateure. Bei ihnen aber das sportliche Interesse und nicht die Entlohnung im Vordergrund steht. Damit findet das Mindestlohngesetz in der Regel keine Anwendung. Wichtig sind dafür eine entsprechende Vertragsgestaltung und -abwicklung, die von den Vereinen vor Ort zu klären ist.