Eine Brandenburger Wolfsverordnung, im Verwaltungskürzel „WolfsVO“ ist in Deutschland bislang einmalig. Es geht vor allem um Kompromisse im Umgang mit den Raubtieren: Der Schutz des Wolfes soll erhalten bleiben. Verhaltensauffällige Tiere dagegen muss wirksam und rechtssicher begegnet werden können. Alle Beteiligten sollen sich am Machbaren orientieren. Eine Übersicht:
Was sind die Ziele?
Die Verordnung soll für einheitliches Handeln im Falle von sogenannten auffälligen oder problematischen Wölfen sorgen. Die Entscheidung wird dann von einer Behörde, dem Landesamt für Umwelt (LfU)getroffen, statt von den Naturschutzbehörden in den 18 Landkreisen von Brandenburg.
Was wird geregelt?
Das Bundesnaturschutzgesetz, enthält strikte Verbote des Nachstellens oder gar Tötens von streng geschützten Tieren, wozu auch der Wolf gehört. Ausnahmen sind nur unter sehr engen Grenzen rechtlich zulässig. Tabu sind: Das Jagen von Wölfen überhaupt. Eine Definition von Wolfsgebieten, außerhalb derer die Wölfe abgeschossen werden sollten. Die Festlegung einer Obergrenze für Wölfe, gekoppelt an Abschusserlaubnisse. Dafür gibt es einfach keine rechtliche Basis.
Die Brandenburger Wolfsverordnung baut deshalb auf dem Naturschutzrecht auf. Sie kann deshalb auch nichts zur Frage von „Jagd auf Wölfe“ oder zum „Einsatz von Ordnungsbehörden/Polizei“ regeln.
Was darf überhaupt getan werden?
Mit der Verordnung wird der künftig zuständigen Behörde, dem Landesamt für Umweltschutz, eine Handlungsvorgabe erteilt. Mit der Verordnung werden die rechtlichen Spielräume weitgehend ausgeschöpft. Das Land Brandenburg ist dabei Vorreiter. Das Amt kann dann:
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im Einzelfall
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bei Nachweis eines Ausnahmegrundes, die im Naturschutzgesetz selbst genannt sind (also z.B. Gefahr für menschliche Gesundheit, erheblicher wirtschaftlicher Schaden)
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jeweils auf den Einzelfall bezogene spezifische Anordnung zum Vergrämen, Fangen oder Töten erlassen.
Wo liegen die (juristischen) Risiken?
Bislang tragen die Naturschutz-Experten in den Landkreisen die Verantwortung beim Umgang mit auffälligen Wölfen. Denn es gibt bislang kein einheitliches Vorgehen im Land. Das birgt mehrere Risiken. Ohne einheitliche Verordnungen kommt es zu lang anhaltenden juristischen Auseinandersetzungen. „Durchgeklagte“ Regelungen geben dann dem Handeln nach vielen Verfahren durch alle Instanzen eine gewisse „juristische“ Sicherheit. Mit einer Verordnung sind aber Landesumweltamt und damit auch das Land in der Verantwortung. Dafür sprechen auch die guten Erfahrungen mit der Kormoran- und der Biberverordnung.
Wer ist am Entwurf beteiligt?
Nachdem Ende Mai 2017 der erste Entwurf einer Wolfsverordnung vorlag, wurde jetzt eine überarbeitete Fassung den Verbänden von Naturschutz, Landwirtschaft und Weidewirtschaft sowie Jagd übergeben. Einige Anregungen der Beteiligten wie Klarheit der Festlegungen, Aussagen zum Umgang mit Problemrudeln, präzisere Abläufe der Entscheidungen sind bereits berücksichtigt.
Wie sieht der Fahrplan aus?
Die Verbände erhalten jetzt noch einmal Gelegenheit, sich zu den Veränderungen der WolfsVO gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom Frühjahr 2017 zu äußern. Diese Stellungnahmen werden ausgewertet und die Verordnung ggf. überarbeitet. Danach soll sie in Kraft gesetzt werden. Der neue Wolfsmanagementplan, der u.a. die Regelungen der Wolfsverordnung mit einschließt, soll danach vorgelegt und Anfang 2018 mit den Verbänden erörtert werden.
Was ist Wolfsmanagement?
Zum Wolfsmanagement gehört neben den Handlungen im Falle des Auftretens von auffälligen oder problematischen Wölfen (WolfsVO) außerdem die Beratung der Nutztierhalter vor Ort, die Information der Bürger und Kommunen, ein Monitoring zur nachweissicheren Erfassung der Rudelzahlen, die Förderung von Schutzmaßnahmen für die Weidetierhaltung (Anschaffung Schutzzäune, Herdenschutzhunde), sowie die Entschädigung der Weidetierhalter im Falle von Wolfsrissen bei Weidetieren. Das aktuelle Wolfsmanagement (2013 -17) läuft Ende des Jahres aus.