Erbregelung für Höfe: Familienbetrieb hat Vorrang

Veröffentlicht am 27.06.2018 in Landwirtschaft

Der Landtag hat heute den Gesetzentwurf über die Höfeordnung beraten, den drei Fraktionen gemeinsam eingebracht haben (Drucksache 6/8941). Das Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG) ist ein gemeinsamer Gesetzentwurf der SPD-Fraktion, der CDU-Fraktion und der Fraktion DIE LINKE. Der Entwurf wurde zur weiteren Beratung in die Parlamentsausschüsse überwiesen. Zur geplanten Höfeordnung erklärt der landwirtschaftspolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Udo Folgart:

„Der Gesetzentwurf geht auf eine Initiative der SPD-Fraktion zurück. Mit der Höfeordnung wollen wir es Landwirten erleichtern, ihren Betrieb an die nächste Generation zu übergeben. Dabei sollen Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Hofes erhalten werden".

Von ca. 5.400 landwirtschaftlichen Betrieben in Brandenburg sind mehr als 3.600 Betriebe im Haupt-und Nebenerwerb eigentümergeführt. Eine erbschaftsbedingte Teilung von Betriebsvermögen und die Auszahlung von Erbanteilen könnten vielen dieser Betriebe große Probleme bereiten.

"Die Höfeordnung ist aus unserer Sicht daher auch ein Mittel, um den Druck zum Verkauf zu verringern". So Folgart. Das sei ein Beitrag, die generationenübergreifende Landwirtschaft  in Brandenburg zu erhalten und Bodenspekulation zu verhindern. Die offenen rechtlichen Fragen sollten wir im parlamentarischen Verfahren zu klären versuchen.

Hintergrund: Hof soll wirtschaftlich bleiben

Nach den bisherigen Regelungen im Erbrecht gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) geht das Vermögen eines landwirtschaftlichen Einzelbetriebes in seiner Gesamtheit auf alle Erben über, ohne Rücksicht darauf, ob alle Erben bereit oder in der Lage wären, den Betrieb weiterzuführen. Bei Auseinandersetzungen innerhalb der Erbengemeinschaft können aufgrund der oftmals großen Werte (landwirtschaftliche Nutzflächen, Gebäude, Tiere  Zubehör) so hohe Ausgleichsansprüche an die sogenannten "weichenden" Erben entstehen, dass der Hofübernehmer Teile des Hofes verkaufen oder sich erheblich verschulden muss. Eine wirtschaftliche Basis für den Weiterbetrieb ist dann häufig nicht mehr gegeben und ein Verkauf der gesamten Hofstelle wird unausweichlich. Das soll durch die Höfeordnung verhindert werden.

 
 

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